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Gemeinde Hopsten
Bunte Straße 35
48496 HopstenTelefon: 05458 9325 0
Telefax: 05458 9325 93
E-Mail: info@hopsten.de
DE-Mail: postfach@hopsten.de-mail.deDie Gemeinde Hopsten ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Sie wird vertreten durch den Bürgermeister Ludger Kleine-Harmeyer (Kontaktdaten siehe oben)
Presserechtliche Verantwortung und Vertretungsberechtigter gem. Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) bzw. inhaltlich Verantwortlich § 55 II Rundfunkstaatsvertrag RStV:Philipp Gohmann
Gemeinde Hopsten
FB1/ Leitung & Steuerung
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48496 Hopsten
Tel.: 05458 9325 25
E-Mail: gohmann@hopsten.deContent Management System (CMS)
Chameleon AG
Robert-Bosch-Straße 12
56410 Montabaur
Tel.: 02602 10169 0
Mail: info@chameleon.de
https://www.chamaeleon.deElektronische Kommunikation (De-Mail) - Zugang gem. § 3 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Bei Behörden erfolgt die Eröffnung des Zugangs durch Bekanntmachung über die Homepage. Die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen sind anzugeben.
Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden
- durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Forumlar, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netzt zur Verfügung gestellt wird;
- bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. S. 666), das durch Art. 3 Abs. 8 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert wordewn ist;
- bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Dienstanbieters die erlassene Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
- duch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordunung im Sinne von § 3 a Abs. 2 S. 4 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl I S. 102) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Abesender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.
In den Fällen von elektronischen Formularen oder Anträgen muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das durch Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist, erfolgen.
Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.
Die Gemeinde Hopsten bietet im Rahmen der Digitalisierung die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation. Gem. § 3 a VwVfG ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger einen Zugang eröffnet hat.
Die Gemeinde Hopsten eröffnet hiermit den eingeschränkten Zugang gem. § 3a VwVfG. Die Bekanntmachung über die Eröffnung des Zugangs gem. § 3a Abs. 1 S. 2 VwVfG gilt hiermit als erfolgt.
Technische und organisatorische Rahmenbedingungen
Die Nutzung der elektronischen Kommunikation per De-Mail hat über die virtuelle Sammelpoststelle der Gemeinde Hopsten an folgende Adresse zu erfolgen:
postfach@hopsten.de-mail.de
Die Gemeinde Hopsten unterstützt nicht alle Dateianhänge. Folgende gängige Dateianhänge werden aktzeptiert und verarbeitet:
Für Dokumente: PDF (Portable Document Format) Für Bilder: JPEG (Joint Photografic Expert Group) PNG (Portable Network Graphics) TIFF (Tagged Image File Format) Verschlüsselte, kennwortgeschützte Dateien oder solche, die selbst ausführbar beziehungsweise ausführbare Bestandteile enthalten (z.B. mit Dateiendungen wie *.exe und *.bat) werden nicht entgegen genommen. Die Liste kann aufgrund aktueller Sicherheitsanforderungen jederzeit geändert werden. Ebenso werden vom Virenschutzprogramm infizierte Dateien nicht angenommen und die entsprechende Mail in Quarantäne verschoben und ggfls. gelöscht. Sollte dieses auf Ihre Mail zutreffen, erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung.
Die angefügten Dateien drüfen eine Größe von 10 MB nicht überschreiten.
Wir gehen davon aus, dass Sie eine Antwort via De-Mail wünschen, wenn Sie uns eine solche senden. Soll eine Antwort telefonisch oder per Post erfolgen, ist dieses entsprechend zu vermerken.
De-Mail als "schriftform wahrende" Versandart (vgl. § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes)
Verwaltungsverfahren, die ausdrücklich die Schriftform fordern, sind vom De-Mail-Verkehr ausgeschlossen. Für schriftform wahrende De-Mails nutzen Sie bitte die rechtsverbindliche elektronische Versendung von schriftformbezogenen Dokumenten gem. § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes. Diese gesetzliche Voraussetzungen ist erfüllt, wenn bei der Versendung der De-Mail die Versandoption "absenderbestätigt" gewählt wurde.
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