Die Gemeinde Hopsten möchte im Hinblick auf die private Nutzung von unbemannten Fluggeräten (Drohnen, Flugmodellen, Multicopter o.ä.) auf folgendes hinweisen:
Nach § 21h Abs. 3 Ziffer 7 der aktuellen Luftverkehrsordnung (LuftVO) ist der Betrieb von unbemannten Fluggeräten (Drohnen o.ä.) über Wohngrundstücke nur zulässig, wenn
- der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Überflug ausdrücklich zugestimmt hat oder
- die Startmasse des unbemannten Fluggerätes bis zu 0,25 Kilogramm beträgt und das unbemannte Fluggerät und seine Ausrüstung zu optischen und akustischen Aufzeichnungen und Übertragungen sowie zur Aufzeichnung und zur Übertragung von Funksignalen Dritter nicht in der Lage sind oder
- der Betrieb in einer Flughöhe von mindestens 100 Metern stattfindet und
- die Luftraumnutzung über dem betroffenen Wohngrundstück zur Erfüllung eines berechtigten Betriebszwecks erforderlich ist, öffentliche Flächen oder Grundstücke, die keine Wohngrundstücke sind, für den Überflug nicht genutzt werden können und die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht in zumutbarer Weise eingeholt werden kann,
- alle Vorkehrungen getroffen werden, um einen Eingriff in den geschützten Privatbereich und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger zu vermeiden; dazu zählt insbesondere, dass in Ihren Rechten Betroffene regelmäßig vorab zu informieren sind,
- der Betrieb nicht zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr stattfindet und
- nicht zu erwarten ist, dass durch den Betrieb Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm überschritten werden.
Weitere Regelungen für den Betrieb von unbenannten Fluggeräten können dem § 21h der Luftverkehrsordnung (LuftVO) entnommen werden.
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